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   OLG Köln, 06.06.2001 - 16 Wx 8/2001   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4852
OLG Köln, 06.06.2001 - 16 Wx 8/2001 (https://dejure.org/2001,4852)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2001 - 16 Wx 8/2001 (https://dejure.org/2001,4852)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 16 Wx 8/2001 (https://dejure.org/2001,4852)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Staatsangehörigkeit; Grundstückseigentum; Teilauseinandersetzungsvertrag; Nachlass

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtung einer nicht mehr abänderbaren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

  • Judicialis

    FGG § 29; ; FGG § 63; ; ... FGG § 20; ; FGG § 27; ; FGG § 62; ; FGG § 55; ; FGG § 20 Abs. 1; ; FGG § 55 Abs. 1; ; FGG § 28 Abs. 2; ; FGG § 28 Abs. 3; ; BVerfGG § 31 Abs. 2; ; RpflG § 11; ; ZPO § 550; ; BGB § 504; ; BGB § 513; ; BGB § 1915; ; BGB § 1829 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1829 Abs. 1 S. 1

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG §§ 55, 62, 63
    Weitere Beschwerde im Verfahren zur Anfechtung einer nicht mehr abänderbaren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2001 - 16 Wx 8/01
    Das Landgericht hat die Beschwerden im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (NJW 2000, 1709 = MDR 2000, 655) für zulässig erachtet und die angefochtenen Beschlüsse des Rechtspflegers aufgehoben.

    Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat nämlich als Beteiligter nur derjenige, der unmittelbar rechtlich von dem gerichtlichen Verfahren betroffen wird, ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG NJW 2000, 1709).

  • BayObLG, 11.10.2000 - 3Z BR 265/00

    Vormundschaftsgerichtlich genehmigte Abtretung einer Forderung

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2001 - 16 Wx 8/01
    Nach der gesetzlichen Regelung ist er mithin vor einem Verkauf nicht geschützt und wird durch ihn deshalb nicht in seinen Rechten im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt, wofür es nicht genügt, dass die Verfügung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers von Einfluss ist und er insofern ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse an ihrer Änderung hat ( BayObLG NJW-RR 2001, 297 mwN; vgl. zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Forderungsabtretung: BayObLG vom 11.10.2000 - 3 Z BR 265/00 - BayObLGR 2001, 12 Ls).
  • OLG Köln, 07.06.2000 - 16 Wx 82/00

    Anfechtung der Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Mietvertrages

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2001 - 16 Wx 8/01
    Weil mithin bereits vor der Erteilung der Genehmigung ihre gerichtliche Überprüfung ermöglicht werden soll, damit den Beteiligten durch die Mitteilung der Genehmigung und die damit folgende Unanfechtbarkeit (§§ 55, 62 FGG) nicht jeglicher Rechtsschutz genommen wird, geht der Senat - wie schon ohne besondere Erörterung in der Entscheidung vom 7.6.2000 (16 Wx 82/00 = NJWE - FER 2001, 48) - davon aus, dass den Beteiligten insoweit der regelmäßige Beschwerderechtszug offen stehen soll, d. h. einschließlich der im Regelfall statthaften Rechtsbeschwerde (§ 27 FGG).
  • OLG Hamm, 14.08.2000 - 15 W 59/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Erteilung einer

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2001 - 16 Wx 8/01
    Der Senat folgt damit nicht der Meinung des OLG Hamm in der Entscheidung vom 14.8.2000 - 15 W 59/00 - (Rpfleger 2000, 545), das aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht einen bestimmten Beschwerderechtszug nicht als verfassungsrechtliche Mindestanforderung an das Verfahren vorgegeben und auch unter Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, herleitet, dass dem Betroffenen nur eine richterliche Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers (Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG n. F.) nicht verwehrt sein soll, nämlich die durch den Amtsrichter.
  • OLG Köln, 17.12.2001 - 2 Wx 63/01

    Berichtigungsbeschwerde

    Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluß vom 6. Juni 2001, 16 Wx 8/2001, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da er beabsichtigt, auf die Beschwerde der Abwesenheitspflegerin den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) als unzulässig zu verwerfen, sich hieran aber an einer abweichenden Entscheidung des OLG Hamm (Rpfleger 2000, 545) gehindert sieht.

    In der von dem 16. Senat dem Bundesgerichtshof vorgelegten Entscheidung (16 Wx 8/2001) sei die Beschwerdeberechtigung nicht endgültig verneint worden.

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beteiligten, wie sie geltend machen, die gemäß § 20 FGG notwendige Berechtigung für die Einlegung der Beschwerde in den vor dem Landgericht (6 T 337-340/00) gegen die Anordnung der Abwesenheits-pflegschaft und den vormundschaftlichen Genehmigungen geführten Verfahren besitzen oder ob die vom 16. Senat in dem Beschluß vom 6. Juni 2001 (16 Wx 8/2001) vertretene Auffassung zutrifft.

  • OLG Köln, 17.12.2001 - 2 Wx 69/01

    Grundbesitz; Pflegschaftsanordnung; Eintragung einer Grunddienstbarkeit;

    Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluß vom 6. Juni 2001, 16 Wx 8/2001, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da er beabsichtigt, auf die Beschwerde der Abwesenheitspflegerin den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) als unzulässig zu verwerfen, sich hieran aber an einer abweichenden Entscheidung des OLG Hamm (Rpfleger 2000, 545) gehindert sieht.

    In der von dem 16. Senat dem Bundesgerichtshof vorgelegten Entscheidung (16 Wx 8/2001) sei die Beschwerdeberechtigung nicht endgültig verneint worden.

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beteiligten, wie sie geltend machen, die gemäß § 20 FGG notwendige Berechtigung für die Einlegung der Beschwerde in den vor dem Landgericht (6 T 337-340/00) gegen die Anordnung der Abwesenheits-pflegschaft und den vormundschaftlichen Genehmigungen geführten Verfahren besitzen oder ob die vom 16. Senat in dem Beschluß vom 6. Juni 2001 (16 Wx 8/2001) vertretene Auffassung zutrifft.

  • OLG Köln, 07.07.2003 - 16 Wx 8/01

    Pflegerbestellung für einen ausländischen Staatsbürger

    a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft - wie der BGH in seiner auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 6.6.2001 = OLGR Köln 2001, 369) ergangenen Entscheidung vom 19.3.2003 (XII ZB 121/01) ausgeführt hat - auch insoweit, als das Landgericht die erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen aufgehoben, also die Genehmigung verweigert hat, weil die Entscheidung noch keine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung beinhaltet, denn die Verweigerung der Genehmigung konnte dem Vertragsgegner gegenüber nur unter den Voraussetzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB, d.h. auch mit der Mitteilung an die Beteiligten zu 4) durch die Beteiligte zu 1) wirksam und damit unabänderbar im Sinne des § 55 FGG werden, woran es hier fehlt.
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